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Bildungszeit Baden-Württemberg

Mit dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) haben seit dem 1. Juli 2015 Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen.

Eine Grundvorausssetzung hierfür ist die Teilnahme bei einem vom Regierungspräsidium Karlsruhe als Bildungseinrichtung anerkannten Unternehmen. Die MedicalMountains GmbH ist mit ihrem Weiterbildungsprogramm “Aus- und Weiterbildung in der Medizintechnik” anerkannt und dementsprechend in der “Liste anerkannter Bildungseinrichtungen” hinterlegt.

In Anspruch genommen werden können die Ganztages- und Mehrtagesseminare sowie die Zertifikatslehrgänge bis zu fünf Tage pro Jahr.

Der Anspruch kann geltend gemacht werden, indem der Arbeitnehmer spätestens acht Wochen vor Weiterbildungsbeginn beim Arbeitgeber einen Antrag auf Bildungszeit stellt.

Während der Bildungszeitmaßnahme zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort.

Weitere Informationen zum Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) können Sie unter  www.bildungszeit-bw.de einsehen.

Einen Anspruch auf Bildungszeit haben alle Beschäftigten mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, deren Beschäftigungsverhältnis bereits zwölf Monate ununterbrochen besteht.

Der Arbeitgeber kann Bildungszeit in Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten ablehnen, oder wenn bereits mindestens 10% des im Betrieb bestehenden Anspruchs auf Bildungszeit genehmigt wurde.

Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt grundsätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Der Anspruch auf Bildungszeit ist ein Mindestanspruch. Darauf angerechnet werden andere Freistellungen für Maßnahmen der Weiterbildung, die aufgrund einer Rechtsvorschrift, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer Übereinkunft zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber stattfinden, eine Fortzahlung der Bezüge zur Folge haben sowie dem gleichen Zweck wie nach dem BzG BW (Themenbereiche) – nicht aber der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betrieblichen Erfordernissen – dienen. Der Anspruch auf Bildungszeit reduziert sich dadurch entsprechend.

Der Anspruch kann geltend gemacht werden, indem dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Weiterbildungsbeginn ein Antrag auf Bildungszeit gestellt wird.

Wir empfehlen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe empfohlene Antragsformular zu verwenden und einen Auszug aus unserem Seminarprogramm beizulegen.

Alternativ kann der Antrag jedoch auch formlos gestellt werden. Folgende Angaben sollten jedoch mindestens gemacht werden:

  • Informationen zur Bildungsmaßnahme, den Lernzielen sowie Lerninhalten
  • Zielgruppe der Veranstaltung
  • Zeitliche Ablauf
  • Name der Bildungseinrichtung

Der Arbeitgeber entscheidet dann spätestens vier Wochen vor Beginn über den Antrag. Wird keine schriftliche Antwort innerhalb der Frist zugstellt, gilt der Antrag als bewilligt.

Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf Bildungszeit ab, sollten die Gründe hierfür schriftlich dargelegt werden. Der Arbeitgeber ist nur berechtigt, einen Antrag abzulehnen, wenn der Anspruch auf Bildungszeit für das betreffende Jahr bereits ausgeschöpft ist oder wenn dringende betriebliche Belange oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter dem Antrag auf Bildungszeit entgegenstehen.

Um die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen, kann die entsprechende Teilnahmebestätigung der MedicalMountains GmbH verwendet werden.

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie.

Jana Kaufmann

Jana Kaufmann
Rechnungswesen & QM
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