Digitale Gesundheitsanwendung (DIGA)
Weiterbildung
20.09.2022
09:00 - 13:00 Uhr
Online
MedicalMountains GmbH (AGBs)
Prof. Dr. H.P. Zenner GmbH
Medizinprodukte
260,00 Euro zzgl. MwSt.
Mitglieder erhalten 10% Rabatt.
13.09.2022
Ansprechpartner
Denise Zimmermann
Project Assistant
Telephone: +49 7461 / 9697 2161
Telefax: +49 7461 / 9697 219
E-Mail: zimmermann@medicalmountains.de
Melanie Gebel
Veranstaltungsmanagement
Telefon: +49 7461 / 9697 2163
Mobil: +49 152 / 3623 7902
Telefax: +49 7461 / 9697 219
E-Mail: gebel@medicalmountains.de
Seit dem 5.Mai 2020 haben Gesundheits-App-Anbieter die Möglichkeit, ihre Gesundheits-App in das DiGA-Verzeichnis aufnehmen zu lassen. Das DiGA-Verzeichnis wird beim BfArM geführt. Sobald die Gesundheits-App im im DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde, hat die Gesundheits-App die Kassenzulassung.
Inhalte + Themenüberblick:
- Nachweis des Positiver Versorgungseffekts (pVE)
Dazu muss ein positiver Versorgungseffekt (pVE) geplant, nachgewiesen und dokumentiert sein. Der wissenschaftliche Nachweis des pVE steht im Mittelpunkt der Veranstaltung. Je nach Antragsverfahren sind zwei oder eine Klinische Prüfung vorzulegen. Dazu gehört mindestens eine randomisierte gruppenkontrollierte Prüfung. - Ärzteverschreibung auf Rezept – ohne Vorfinanzierung durch den Patienten
Es gilt das Sachleistungsprinzip: Ärzte verschreiben – der/die Patient/in erhält einen Code, mit dessen Hilfe er/sie die App kostenlos herunterlädt. Der Hersteller wird von der Krankenkasse vergütet. - Herstellervergütung
Der Hersteller wird von der Krankenkasse vergütet: in der ersten 12 Monaten Im Rahmen gruppenbezogener Höchstbeträge, ab dem 13. Monat wird der Preis mit den Krankenkassen (GKV-) Spitzenverbänden frei verhandelt. - Ärztevergütung möglich
Wenn eine DiGA im Verzeichnis gelistet ist, erhalten Ärztinnen und Ärzte zu jedem Zeitpunkt eine zusätzliche Vergütung, falls durch den Einsatz der DiGA im Rahmen der Behandlung zusätzliche ärztliche Leistungen erforderlich sind. - Der Zeitplan
für die Umsetzung des Fast-Track sieht vor, dass Anträge von Herstellern auf Aufnahme einer DiGA in das Verzeichnis gestellt werden können. Dabei gilt: Fast Track statt Gemeinsamer Bundesausschuss/Heil-/Hilfsmittelverzeichnis – 3,5 Monate statt Jahre. - Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über das BfArM-Portal. Beantragt wird entweder eine Erprobungsphase mit Vergütung der Herstellers (befristete Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis) oder die endgültige Kassenzulassung (Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis). Dabei gilt: Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis heißt: Vergütung durch die Krankenkassen”